@N3494@In bestellung einer Heebammen oder Kind amme |
Ist der gebrauch, daß die Gemeind, vff erinnerung des Pfarrers, |
durch die Kirchen Seniores, eine erbare Matron, oder bedagtes weib |
vorschlage, die da sej from vnd gottförchtig, wie dan auch eines guten |
rufs undt Leütmunds: Solche leßet Pfarrer, beneben denen Kirchen |
Senioren, durch den glöckner, vor sich vnd Seniores bescheiden, in dieKirche |
oder in sein hauß, Erinnert sie, was ihr ampt sej. 1. müße diegebererin |
nicht lange vfhalten, oder quelen, etwa auß zorn ejfer oder haß,sondern |
der armen wie der reichen, getrewlich vnd fleißig helffen, damit |
mutter vnd kind möge erhalten werden: gleich wie die Egijptischen |
wehemütter gethan haben. 2. muß sie auch verschwigen sein, daß ist, |
bej andern nicht erzehlen, wie es bej dieser oder jener ergangen sejetc: |
3. desgleichen, wo es will hart her gehen, muß sie aus Gottes wort ihrzusprechen, |
auch im nohtfall den pfarrer ruffen laßen, oder einen Senioren, welche |
im nohtfall auch dz Kind taüffen mög(en). 4. Muß sie auch kochenkönnen, |
vor die Kindbetterin nicht allein, sondern auch bej der Taufmahlzeit, |
vnd darbej rahthältig sein. |
Zur vergeltung ihrer vielfeltigen vfwartung vnd mühe, zu dag vnd |
zu nacht, Soll sie vnd ihr man, mit hausgesind die leibfrejhet haben, |
dz weder Sie, weder ihr man noch Kind, noch gesind, noch wer vberihren disch |
eßen gehet, gantz dienstfrej sejen, der hand oder fron dienste, bejder Herschafft |
vnd der Gemeind. 2. Soll ein jegliche Kindbetterin, oder ihr man,weg(en) |
däglichen vfwartens, ihr geben ein halben gülden, It(em) auch ein leibbrodts. |
Vff obgesetzte weise, Ist An-Elsbeth, Johan Georg Kochs sel |
hinderlaßene wittib zur Heb Amme angenommen worden, vnd der |
Gemeind in der Kirch(en) vorgestellet worden, Anno 1674 den 3 t(ag)Maij.
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