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Notes for Hecker, Johann Martin


@N103@Sein letzter Wille:
Es kommt zum Schultheiß und dem ehrbaren Gericht allhier zu WersauHans Martin Hecker, Gemeindsmann allhier, und zeiget an, daß der mitseiner jetzigen Ehefrau Elisabeth, mit welcher er in der dritten Ehelebt und mit ihr 5 Kinder gezeugt, und von der ersten Frau wären noch2 Kinder da, ein Sohn und eine Tochter, welche verheiratet sind,allsda noch 2 Töchter von der zweiten Frau, welche noch ledig sind.
Dieweil er aber schon bei die zwei Jahre unpäßlich gewesen, mit einemschweren Atem und Husten auch ihm jetzunder zugesetzt, daß er ganzbettlägerig wäre, daß ihn der liebe Gott von dieser Welt durch einenzeitlichen Tod abfordern wird, also möchte er gern haben, daß nachseinem Tod keine Strittigkeit zwischen seinen ersten Kindern undseiner Frau möchte geschehen.
So ist es sein gänzlich Will und Meinung, daß seine Frau Elisabetha,welche bei ihm viel ausgestanden in seiner langwierigen Krankheit,auch sich sonsten fleißig und treulich verhalten, dieses sein Gut samtder Hofreit haben sollte mit den Pferden, Wagen und Geschirr für 50Gulden, den Gulden zu 30 Albus und der Albus in 8 Pfennig gerechnet.Dieweil sie aber das Haus hat helfen bauen, welches bei die 200 Guldenkostet hat, so soll sie 100 Gulden für ihr Teil haben, auch hat sie100 Gulden bezahlen helfen, davon ihr auch 50 Gulden geören.
Bleiben den Erben noch 350 Gulden, daran soll sie auch ein Kindsteilhaben. Kommt die Teilung auf zehn, kommt einem Kind 35 Gulden.
Es ist aber sein Will und Meinung, daß seine Kinder erster Eheeinander sollen erben, alsdann die Kinder zweiter Ehe sollen einandererben und die Kinder letzter Ehe sollen auch einander erben.
Auch ist diese seine Meinung und Will, daß ein Kind von diesen letztenKindern dritter Ehe solle das Gut haben.
Aber dieser seiner Frau solle nicht geweigert werden, wann sie willenswäre, wieder zu heiraten und den Sitz im Haus haben und von dem Kind,welches sich in das Haus verheiraten wird, ihr als Mutter den Auszugzu geben, was recht und billig ist. Auch die kleinen noch unerzogenenKinder in der Kost halten, dieselben zu Kirchen und Schule anhalten,bis sie das erstemal zum heiligen Abendmahl gangen sind, daß sie ihrBrot selbst verdienen können. Wann sie als sene Frau wieder heiratensollte, so der Mann keinen Auszug haben.
Sollte er, Hecker, nach Gottes Willen sterben, so soll seine Frau dasandere Jahr hernach den zwei ersten Kindern erster Ehe 15 Guldengeben, allsdann das zweite Ziel das andere Jahr hernach den zweianderen Kindern zweiter Ehe, allsdann das dritte Ziel völlig den zweiersten Kindern erster Ehe und das vierte Ziel völlig den Kindenzweiter Ehe.
Welches des Hans Adam Heckers gänzliche Meinung und Willen ist, daßdiese seine Aussage möge steif und unverbrüchlich soll gehaltenwerden.
Wird solches einem hochlöblichen Oberamt auf Breuberg anheim gestelltund diesen Brief zu konfirmieren und zu untersiegeln.
Konfirmiert, den ....März 1718
v. Pfreund J.P.Kirritz
Quelle: Staatsarchiv Wertheim R 92 / Nr. 9

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